Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Ressel GmbH Maschinenbau
(Stand 04.11.2015)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind wesentlicher Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, die die Ressel GmbH Maschinenbau (künftig: Verwender) mit Käufern (oder auch Besteller genannt) abschließt, wobei der Verwender davon ausgeht, dass es sich bei den Käufern ausschließlich um Vollkaufleute handelt. Bei Nichtvollkaufleuten gelten die gesetzlichen Regelungen. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verwenders, auch dann, wenn im Einzelfall auf diese Bedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende Bestellungen des Käufers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche, werden allein durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Der Besteller stellt sicher, dass Aufträge und Bestellungen nur von dazu autorisierten Personen durchgeführt und schriftlich bestätigt werden. Dem entsprechend ist die Verwenderin berechtigt, unter dem Namen der Bestellerin eingehende Aufträge als verbindlich zu betrachten und durch die schriftliche Bestätigung den Vertrag verbindlich ab zu schließen. Einer nochmaligen Bestätigung durch die Bestellerin bedarf es nicht.
2. Preise
2.1 Die Preise es Verwenders gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verpackungs- und Versandkosten in Euro zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung/Leistung geltenden Preis berechnet. Ergibt sich bei fester Preisvereinbarung nachträglich eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene Steigerung von Kostenfaktoren, so ist der Verwender berechtigt, eine Preisanpassung zu fordern. Kommt eine Einigung über die angemessene Vergütung nicht zustande oder ist eine Kostenüberwälzung gesetzlich untersagt, so ist der Verwender berechtigt vom Vertrag zurücktreten.
2.2 Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag weiterführende Auftrag nicht erteilt wird.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Der Kunde stellt sicher, dass eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wird und die von Ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse regelmäßig auf Rechnungseingänge überprüft wird. Sollte eine Rechnungsstellung in Papierform ausdrücklich gewünscht werden, kann hierfür eine Unkostenpauschale von 2,50 € zzgl. Gesetzl. MwSt. in Rechnung gestellt werden.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Zahlung am Fälligkeitstag bei dem Verwender eingegangen ist und darüber verfügt werden kann. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.3 Unberechtigter Skontoabzug oder andere unberechtigte Abzüge werden kostenpflichtig nachgefordert.
3.4 Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
3.5 Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden dem Verwender nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Kreditwürdigkeit des Käufers objektiv nicht gegeben ist und wenn dadurch der Gegenleistungsanspruch des Verwenders gefährdet ist, so ist der Verwender berechtigt, von den bestehenden Verträgen zurücktreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder weitere Lieferungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Käufers werden sämtlichen gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Verwenders sofort in bar zur Zahlung fällig.
3.6 Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.
3.7 Die Zahlung mit Wechsel wird grundsätzlich nicht akzeptiert.
3.8 Schecks werden unter Vorbehalt Ihrer Einlösung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.9 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3.10 Die Verwenderin ist zur Abtretung der Forderung, welche ihr gegen den Käufer bzw. Besteller zusteht, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs berechtigt – entgegenstehende AGB des Käufers/Bestellers werden nicht anerkannt.
4. Maße und Güte
4.1. Für vom Verwender geliefertes Material bestimmen sich die Güte und Maße, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ausschließlich nach den Normen der Länder, in denen die Ware hergestellt worden ist Ursprungsland).
5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
5.1 Die Lieferzeitangaben des Verwenders sind unverbindliche Richtwerte, da die Produkte des Verwenders auftragsbezogen gefertigt werden. Die Lieferzeiten können durchaus auch kürzer oder länger sein. Die Lieferzeiten gelten ab dem Datum der Auftragsbestätigung des Verwenders. Liefertage verstehen sich als Arbeitstage ohne Samstage, Sonn- und Feiertage. Soweit schriftlich ein ausdrücklicher Fixtermin vereinbart wird, ist dieser für den Verwender verbindlich. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
5.2 Teillieferungen sind zulässig. Sie können gesondert abgerechnet werden und sind im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zu regulieren.
5.3 Wenn Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – eintreten, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Verwender ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
6. Versendung und Gefahrenübergang
6.1 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nicht eine anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgte. Gefahrübergang ist für beide Vertragspartner bei Übergang der Ware über die Kante des Transportmittels auf dem Firmengelände des Verwenders. Nachordnungsgemäßer Übergabe der Ware durch den Verwender an die Fremdfirma oder deren Beauftragte gelten die vom Verwender übernommenen Leistungen als abgenommen und die Ware als in den Besitz des Käufers übergegangen – auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Alle nicht vom Verwender verschuldeten Schäden und Verluste, die nach dem Gefahrenübergang eintreten, treffen daher ausschließlich den Besteller, und zwar auch dann, wenn sie durch verschulden Dritter, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt entstanden sind.
6.2 Um das Transportrisiko für den Käufer zu mindern, schließt der Verwender bzw. der Transportführer eine Transportversicherung ab. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Sollte der Käufer den Abschluss einer Transportversicherung nicht wünschen, muss dies bei Auftragserteilung mitgeteilt werden.
6.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, die als versandfertig gemeldete Ware sofort (innerhalb von 4 Tagen) abzurufen. Für den Fall der nicht sofortigen Abrufung ist der Verwender berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und entsprechende Lagergebühren zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Abnahmeverzug bleiben unberührt.
7. Mängel und Gewährleistung
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verwender gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei uns sofort, binnen 8 Tagen nach Lieferung, und nicht offensichtliche innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung. Gibt der Käufer der Vewenderin keine Gelegenheit sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, so entfallen alle Mängelansprüche. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bietet die Verwenderin nach ihrer Wahl kostenlos Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt. Der Ort und die Art der Behebung berechtigter Mängel liegen im Ermessen der Verwenderin. Hierfür steht der Verwenderin eine angemessene Frist zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Verwenderin.
7.2 Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die Verwenderin grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von dem Haftungsausschluss unberührt.
7.3 Wird uns Material zur Bearbeitung angeliefert, so gilt im Fall einer Eingangskontrolle die bei Eingang in unserem Werk festgestellte, sonst im Lieferschein angegebene Eingangsmenge.
7.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen wenn:
- ein Mangel seine Ursache in dem vom Käufer gestellten Material hat;
- bei Lieferung nach Probe oder Muster die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht;
- der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung);
- der Käufer trotz erkennbarer Mängel das Material weiterverarbeitet;
- der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an der Ware vornimmt;
- an von uns bearbeiteten Gegenständen infolge von Weiterverarbeitungen, die uns nicht bekannt gemacht worden waren, Mängel auftreten;
- der Käufer trotz unseres Hinweises eine Art der Bearbeitungsführung fordert, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht.
7.5 Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von dem Haftungsausschluss unberührt.
7.6 Für Schäden, die dem Käufer aus vom Verwender verschuldeten Leistungsmängeln außerhalb des Gegenstandes der Vertragserfüllung entstehen (Produkthaftpflicht), haftet der Verwender nur im Rahmen des versicherbaren Risikos und der branchenbezogenen zumutbaren Versicherungssumme.
7.7 Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall kann der Verwender die Gewährleistung verweigern, bis der Käufer seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt hat, die dem Wert der Lieferung abzüglich eines den vorhandenen Mängeln angemessenen Einbehalts der Vergütung entspricht.
8. Eigentumsvorbehalt/Abtretung
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen Eigentum des Verwenders. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen z.B. aus Umkehrwechsel.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verwender als Hersteller im Sinne vom § 950 BGB, ohne den Verwender zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 8.1
8.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verwender bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verwender. Das Miteigentumsrecht des Verwenders gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
8.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Käufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern 8.5 und 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
8.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verwender abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 8.1
8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird dem Verwender die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verwender Miteigentumsanteile gemäß Nummer 8.3 hat, wird dem Verwender ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
8.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verwender widerruft die Einzugsermächtigung. Auf das Verlangen des Verwenders ist er verpflichtet, seine Käufer sofort von der Abtretung an den Verwender zu unterrichten – sofern das nicht vom Verwender vorgenommen wird – und dem Verwender die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.8 Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet sind.
8.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer den Verwender unverzüglich benachrichtigen.
8.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.11 Die Verwenderin schließt entsprechende Warenkreditversicherungen ab. Hierzu ist die Abtretung der Forderung der Verwenderin gegen den Besteller an Dritte notwendig und kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Entgegenstehende AGB des Bestellers werden ausdrücklich nicht anerkannt.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1 Der Verwender haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund - , wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer nicht. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von der Haftungsbegrenzung unberührt.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verwender aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
9.3 Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von dem Haftungsausschluss unberührt.
9.4 Der Verwender haftet grundsätzlich nicht für Mängel, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Verwender nicht. Der Verwender hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlage hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Verwenders besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.
9.6 Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere solche auf Ersatz von Folgeschäden sind, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen sind, vollständig ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von dem Haftungsausschluss unberührt.
9.7 Vertragliche oder außervertragliche Haftung unsererseits kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eintreten. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von dem Haftungsausschluss unberührt.
10. Datenschutz
10.1 Gemäß § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutz sind wir berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig sind, zu speichern und zu verarbeiten.
11. Schutzrechte
11.1 Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen, besonders zur Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, darf der Empfänger irgendwelchen dritten Personen, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht bekannt geben. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz und berechtigen uns zum Rücktritt von allen mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträgen. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Unterlagen und Muster sind sofort zurückzugeben, wenn unser Angebot nicht zum Auftrag führt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verwenders - Bad Endorf.
12.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschl. Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verwenders - Landgericht Traunstein oder Amtsgericht Rosenheim.
12.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verwenders gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
13. Salvatorische Klausel
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich, in einem solchen Falle die unwirksamen Bestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, die ihnen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt.